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T H E M A      Ü B E R S I C H T
Hand und Herz Gesendet - 06/05/2018 : 12:47:20
laut den Datenschutz-Vorgaben muss in der Software Eingaben personalisiert werden. Dies erfüllt ADAD, da der Zugang nur per persönlichem Passwort möglich ist.

Allerdings ist mir aufgefallen, dass bei erneuter Eingabe bei CAVE nicht erneut der Name und das Datum der Eingabe notiert wird.

Damit ADAD die Datenschutz-Bestimmungen erfüllt, wäre es gut, wenn dieses in CAVE und ANAMNESE angepasst wird.
20     L E T Z T E      A N T W O R T E N    (Die neueste zuerst)
Hand und Herz Gesendet - 06/02/2019 : 09:37:58
Als HP musst Du doch das Rezept ohnehin in Papierform 10 Jahre lang parat haben. Wir hatten mal eine Umsatzsteuersonderprüfung, da wollte man dies auch tatsächlich sehen.

Das hat nichts mit diesem Thema zu tun.

Da sich aber der Ton hier ändert, ich meinen Verbesserungsvorschlag ausführlich beschrieben habe und andere Kollegen bzw. Ridler sich nicht miteinbringen, werde ich dieses Thema nun beenden.
herrmanj Gesendet - 01/02/2019 : 15:49:33
Als HP musst Du doch das Rezept ohnehin in Papierform 10 Jahre lang parat haben. Wir hatten mal eine Umsatzsteuersonderprüfung, da wollte man dies auch tatsächlich sehen. Dokumentiere doch bitte ebenda Deine Änderungen, statt RD vorzuwerfen, dass es nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechen würde.
Hand und Herz Gesendet - 01/02/2019 : 14:27:12
Wie du selber schon selber zitiert hast, ist die Forderung nach der Anamnese. Hier erfüllt ADAD wie schon mehrmals beschrieben nicht den §630f BGB

Zitat:
Ersterfassung durch herrmanj

§630f BGB

(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.



Was den Arzt betrifft, ist dies für Kollegen, die den sekt. HP bzw. großen HP haben und privat ohne ärztliches Rezept behandeln, uninterresant.
Zitat:
Ersterfassung durch herrmanj

§630f BGB
Ich gehe davon aus, dass der Arzt das parat haben muss und nicht der Therapeut.



Außerdem geht es um unsere Dokumentation und nicht um die des Arztes.
herrmanj Gesendet - 31/01/2019 : 17:43:46
§630f BGB

(2) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, in der Patientenakte sämtliche aus fachlicher Sicht für die derzeitige und künftige Behandlung wesentlichen Maßnahmen und deren Ergebnisse aufzuzeichnen, insbesondere die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Untersuchungsergebnisse, Befunde, Therapien und ihre Wirkungen, Eingriffe und ihre Wirkungen, Einwilligungen und Aufklärungen. 2Arztbriefe sind in die Patientenakte aufzunehmen.

-> Das Wort Verordnung oder Rezept finde ich hier nicht. Ich gehe davon aus, dass der Arzt das parat haben muss und nicht der Therapeut. Also nix da mit Dokumentation der Änderungen. Man kann sich das Leben auch noch schwerer machen als es eh schon ist.
Hand und Herz Gesendet - 31/01/2019 : 15:43:41
Trotzdem arbeiten wir doch mit Computern, um uns die Arbeit und Übersicht mit möglichst wenigen Klicks(Zeit kostet Geld und Therapiezeit zu erleichtern. Siehe weitere Argumente weiter oben.

Daher verstehe ich nicht, warum die Programmierung so schwer ist für:

- die Umsetzung für Anamanese und Cave wie bei der Tagesdokumentation

- die Forderungen des § 630f BGB [green]"....Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind..." in der Liste "Rezepteliste" bzw. "Rezeptdetailliste" nachzukommen.> sprich Änderungen in dem Rezept und Patientenverwaltung(Adressen/Zusatz/Kommunikation usw.)
herrmanj Gesendet - 29/01/2019 : 19:10:02
Fazit: Dann ist ja schon alles drin in adad95. Jeder kann gesetzestreu oder wie er will fröhlich vor sich hin dokumentieren. adad95 legt einem da keine Hindernisse in den Weg.
Hand und Herz Gesendet - 29/01/2019 : 15:52:22
Beim Thema Reihenfolge der Änderungen gebe ich Dir Recht.
Aus den genannten Gründen hatte ich dies auch für den Tagesverlauf befürtwortet.

https://forum.adad95.de/topic.asp?TOPIC_ID=5468&SearchTerms=reihenfolge
herrmanj Gesendet - 29/01/2019 : 15:41:32
Ich würde die neuen Einträge immer oben dran schreiben. So hat man, wenn man denn fleißig schreibt, die alten Einträge gar nicht mehr auf der 1. Seite und schon heute in sekundenschnelle einen prima Überblick.
Hand und Herz Gesendet - 29/01/2019 : 13:46:39
Ach man findet doch immer wieder neue Funktionen bei ADAD
Danke für die Idee. An die Möglichkeit das Datum inkl. angemeldeten Mitarbeiter einzufügen (oben in der Auflistung das entsprechende Icon anklicken) und einen Kommentar( für alle die es interessiert- re Maustaste) anzuhängen, habe ich bisher nicht gedacht.

Es ist schon mal eine Möglichkeit, das Gesetz einzuhalten.

Der Nachteil ist aber mit der Zeit, dass die Notizen sehr unübersichtlich werden und man in der kurzen Behandlungszeit doch möglichst einen schnellen Überblick über die aktuelle Situation haben möchte. Dann interessieren mich doch die alten Einträge nicht mehr. Diese muß ich ja nur für die Einhaltung des Gesetztes aufheben.

Daher würde ich mich nachwievor für die Umsetzung wie bei der Tagesdoku freuen.
mechanicus Gesendet - 26/01/2019 : 09:26:26
Stimmt, da hast Du Recht.
Du könntest für Deine Zwecke die Kommentarfunktion verwenden:



Bei uns werden Änderungen stets als Ergänzung mit Datum und Mitarbeiterkürzel angefügt und nichts gelöscht.

Einen Programmautomatismus, der auch Rechtschreibfehler berücksichtigt, empfinde ich als überflüssig.
Hand und Herz Gesendet - 25/01/2019 : 21:09:27
Mir ist eine gute Praxisführung schon sehr wichtig( Rückmeldung an richtigen Mitarbeiter bei Fehlern + BGB sowie DSGVO-Gesetzte einhalten), daher möchte ich weiter um diese Verbesserung ringen.

Nun habe ich mir den Gesetztestext im BGB nochmal genau angesehen:

§ 630f
Dokumentation der Behandlung

(1) 1Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. 2Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. 3Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen


Es muss also nicht der Grund der Änderung notiert werden, was natürlich für das Programmieren schwierig wäre.
Es muss aber "sichergestellt" werden, dass der ursprüngliche Text nicht komplett gelöscht werden kann. Da unsere Mitarbeiter nun mal in einem gewissen Zeitrahmen arbeiten, passieren schnell Fehler - daher wäre eine automatische Sicherung sinnvoller.
Wenn man außerdem nun immer den ursprünglichen Text sieht, sowie die Korrektur, wird es schnell unübersichtlich.

Daher setzte ich mich für eine Speicherung der Daten in ANAMNESE und CAVE ein, wie bei dem Tagesverlauf.
mechanicus Gesendet - 21/12/2018 : 19:46:12
Zitat:
Hand und Herz:(...) Der ursprüngliche Inhalt muss nachvollziehbar bleiben. Daher dürfen fehlerhafte Patientendaten, die aufgrund des Berichtigungsanspruchs aus Art. 16 DSGVO, geändert werden müssen, nicht endgültig gelöscht werden. (...)

Wo kein Kläger ist, ist auch kein Richter. Du solltest etwas gelassener werden. Die DSGVO entpuppt sich als Papiertiger und ist trotz der Hype folgenlos, wie das wirkliche Leben zeigt.
Hand und Herz Gesendet - 21/12/2018 : 15:35:18
Für eine bessere Rückmeldung an die Mitarbeiter ( wer hat welchen Fehler gemacht) wäre es sinnvoll bei der Rezeptliste auch den Eintrag zu haben, wer das Rezept angelegt hat.

Man erhält ja schon die Rückmeldung, wer die letzte Änderung durchgeführt hat - leider nicht was für eine Änderung.
Hand und Herz Gesendet - 17/12/2018 : 12:29:39
OK - aber wo wird der ursprüngliche Text gespeichert?
Selbst wenn die Mitarbeiter den Grund der Änderung und Ihr Kürzel eintragen, muss der alte Eintrag gespeichert bleiben- wenn auch auf den ersten Blick nicht mehr sichtbar.

Der ursprüngliche Inhalt muss nachvollziehbar bleiben. Daher dürfen fehlerhafte Patientendaten, die aufgrund des Berichtigungsanspruchs aus Art. 16 DSGVO, geändert werden müssen, nicht endgültig gelöscht werden.

Gibt es so eine Möglichkeit, wie z.B. auch bei Änderung in der TAgesdokumentation? Dass man diese Änderungen erst sieht, wenn man den Verlauf inkl. Änderungen ausdruckt?
mechanicus Gesendet - 14/12/2018 : 13:25:55
Wenn Du es schon genau und rechtskonform machen möchtest, müsstest Du den Text mit dem Änderungsgrund ergänzen. Das muss von Dir geschehen, das Programm kennt den Änderungsgrund ja nicht.
Eine Mitarbeiterweisung rauszugeben, dass grundsätzlich jeder, der etwas schreibt, seinen Namen oder Namenszeichen dazusetzt, dürfte eigentlich nicht so schwierig umzusetzen sein und ist im Geschäftsleben auch ohne Anweisung allgemein üblich.
Hand und Herz Gesendet - 14/12/2018 : 10:37:06
Liebes ADAD-Team,
ich möchte Euch ja nicht nerven. Aber dieses Thema ist mir schon wichtig, weshalb ich es aus der Versenkung nochmal hoch hole.

Es hat etwas gedauert, aber hier ist der rechtliche Hintergrund. Zitat von Rechtsanwältin des IFK.

"In § 630 g BGB ist geregelt, dass eine nachträgliche Veränderung in der Patientenakte kenntlich zu machen ist. Der ursprüngliche Inhalt muss nachvollziehbar bleiben. Daher dürfen fehlerhafte Patientendaten, die aufgrund des Berichtigungsanspruchs aus Art. 16 DSGVO, geändert werden müssen, nicht endgültig gelöscht werden.

Die Berichtigung muss mit Dokumentation erfolgen, z.B. „Adressanschrift geändert am _____ wg fehlerhaft aufgenommener Hausnummer am ______“.

Ich muss mich also korrigieren. Es ist keine personalisierte Eingabe gefordert.

Jedoch

"Entwicklung Gesendet - 08/05/2018 : 10:38:31
Die Datenschutzbestimmungen schreiben sowas sicher nicht vor. Nichtsdestotrotz unter Extras Einstellungen können Sie festlegen ob bei Memos, Cave und Anamnese beim ersten Öffnen ein Zeitstempel incl. Mitarbeitername eingefügt wird."

Leider erfolgt dieser Eintrag nur beim ersten Öffnen. Wird an dem Text etwas geändert, ist meine Frage, wo dieses vermerkt wird.

Dieses Thema finde ich gerade interessant auch in Bezug zum Qualitätsmanagement. Ich bin für eine objektive Rückmeldung an meine Mitarbeiter. Wenn nun jemand einen Fehler bei Memo, Cave bzw. Anamnese eingetragen hat, würde ich gerne wissen, wer diesen Eintrag gemacht hat.
herrmanj Gesendet - 08/05/2018 : 18:36:55
Genau der Meinung bin ich auch. Bitte erst sauber recherchieren und dann gezielt einfordern. Das ist alle mal besser als "aus der Hüfte einfach loszuballern" .
mechanicus Gesendet - 08/05/2018 : 10:57:02
Jeder in meiner Praxis hat ein Namenskürzel, welches schnell dem eingegebenen Text hinzugefügt werden kann.
Es ist für mich schwer verständlich, wie man bei so einer Kleinigkeit einen Programmautomatismus fordert auf der Basis von ausgedachten Gesetzen.
Entwicklung Gesendet - 08/05/2018 : 10:38:31
Die Datenschutzbestimmungen schreiben sowas sicher nicht vor. Nichtsdestotrotz unter Extras Einstellungen können Sie festlegen ob bei Memos, Cave und Anamnese beim ersten Öffnen ein Zeitstempel incl. Mitarbeitername eingefügt wird.
mechanicus Gesendet - 07/05/2018 : 16:02:01
Zitat:
Hand und Herz:    laut den Datenschutz-Vorgaben muss in der Software Eingaben personalisiert werden.
Wo steht das?

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