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 1.1.17 offene Barkasse digitale umstellung

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T H E M A      Ü B E R S I C H T
info@ruecken-zentrum.com Gesendet - 18/10/2016 : 18:26:29
ab 1.1.17 soll das Kassensystem digitalisert werden nach der Vorschrift GoBD.
Bietet adad ein solches Kassensystem/digitale Registrierungskasse an (Lösung an) bzw. ist es auch mit dem programm kompatibel.
2     L E T Z T E      A N T W O R T E N    (Die neueste zuerst)
mechanicus Gesendet - 20/10/2016 : 11:35:08
Es bleibt allerdings zu berücksichtigen, dass ein Großteil der Physiotherapeuten kein Kassenbuch führen müssen, sofern sie nicht buchführungspflichtig sind. So entschieden vom BFH am 16.2.2006 (XB 57/5).

Für die anderen sei kurz und knapp bestätigt, dass adad die Voraussetzungen für die digitale Kassenbuchführung ab 2017 erfüllt.
Man möge sich dazu nur die nach "Barkasse" gefilterte Buchungsübersicht anschauen.

Edit: Es macht natürlich Sinn, wegen der besseren Übersicht trotzdem ein Kassenbuch zu führen. ;-)
Ridler Datentechnik Gesendet - 19/10/2016 : 16:09:26
Informationen zur Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung finden Sie
auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/Datenzugriff_GDPdU/2014-11-14-GoBD.pdf?__blob=publicationFile

Wir empfehlen dringend, dieses Dokument zu lesen !

adad95 entspricht mit der relationalem Aufbau der Datenbank und dem unbegrenztem Zugriff und Export schon immer den Forderungen der Finanzbehörden. In den letzten Jahren haben Außenprüfungen zu keinen Beanstandungen geführt.
Grundsätzlich ist vielen Therapeuten nicht klar, was für Anforderungen an sie gestellt werden. das beginnt bei der zeitnahen und vollständigen Aufzeichnung (Buchung) und erfordert auch eine Absicherung (Datensicherung) gegen Trojaner, Viren, Sabotage, Brand oder Diebstahl.
Insbesonders weisen wir auf die Ausführungen Finanzbehörde unter 1.10 hin:
1.10 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) 17 Die GoB sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, der insbesondere durch Rechtsnormen und Rechtsprechung geprägt ist und von der Rechtsprechung und Verwaltung jeweils im Einzelnen auszulegen und anzuwenden ist (BFH-Urteil vom 12. Mai 1966, BStBl III S. 372; BVerfG-Beschluss vom 10. Oktober 1961, 2 BvL 1/59, BVerfGE 13 S. 153). 18 Die GoB können sich durch gutachterliche Stellungnahmen, Handelsbrauch, ständige Übung, Gewohnheitsrecht, organisatorische und technische Änderungen weiterentwickeln und sind einem Wandel unterworfen. 19 Die GoB enthalten sowohl formelle als auch materielle Anforderungen an eine Buchführung. Die formellen Anforderungen ergeben sich insbesondere aus den §§ 238 ff. HGB für Kaufleute und aus den §§ 145 bis 147 AO für Buchführungs- und Aufzeichnungspflichtige (siehe unter 3.). Materiell ordnungsmäßig sind Bücher und Aufzeichnungen, wenn die Geschäftsvorfälle nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet in ihrer Auswirkung erfasst und anschließend gebucht bzw. verarbeitet sind (vgl. § 239 Absatz 2 HGB, § 145 AO, § 146 Absatz 1 AO). Siehe Rz. 11 zur Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen.

Wie meist bei behördlichen Ausführungen liest sich die Vorschrift maximal verkompliziert. Es gelten aber nach wie vor die Grundregeln einer ordentlichen Buchführung insbesondere:
3.2 Grundsätze der Wahrheit, Klarheit und fortlaufenden Aufzeichnung
3.2.1 Vollständigkeit
3.2.2 Richtigkeit
3.2.3 Zeitgerechte Buchungen und Aufzeichnungen
3.2.4 Ordnung
3.2.5 Unveränderbarkeit

Oft gefragt wird nach einer Zertifizierung.

Die Finanzbehörden beantworten diese Frage wie folgt:
12. Zertifizierung und Software-Testate
Die Vielzahl und unterschiedliche Ausgestaltung und Kombination der DV-Systeme für die Erfüllung außersteuerlicher oder steuerlicher Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten lassen keine allgemein gültigen Aussagen der Finanzbehörde zur Konformität der verwendeten oder geplanten Hard- und Software zu. Dies gilt umso mehr, als weitere Kriterien (z. B. Releasewechsel, Updates, die Vergabe von Zugriffsrechten oder Parametrisierungen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der eingegebenen Daten) erheblichen Einfluss auf die Ordnungsmäßigkeit eines DV-Systems und damit auf Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen haben können.
Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung - und damit zur Ordnungsmäßigkeit DV-gestützter Buchführungssysteme - werden weder im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung noch im Rahmen einer verbindlichen Auskunft erteilt.
„Zertifikate“ oder „Testate“ Dritter können bei der Auswahl eines Softwareproduktes dem Unternehmen als Entscheidungskriterium dienen, entfalten jedoch aus den in Rz. 179 genannten Gründen gegenüber der Finanzbehörde keine Bindungswirkung.

Für weitere Fragen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Finanzbehörde.

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