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T H E M A Ü B E R S I C H T
Petravera
Gesendet - 05/07/2013 : 14:18:20 Auf eurer Homepage "Dokummentation - Mandanten - Tarifgruppe hinzufügen" habe ich den Hinweis gelesen, dass der übliche Faktor 2,3 auf Aktivleistungen und 1,5 auf Sachleistungen (RVO Satz) anzurechnen sei.
Ich habe mit dem Berufsverband ZFD/Frau Geismann Kontakt aufgenommen und diese hat mir schriftlich mitgeteilt, dass das nicht für die Podologie gilt. Die Beihilfeverordnung ist gesetzlich festgelegt und hier wird seit Jahren für eine podolog. Komplexbehandlung € 26,10 erstattet.
In diesem Fall muss die Behandlung wie eine Privatbehandlung gehandhabt werden (z. B. Privatpreis € 35,00 bezahlt der Patient direkt an die Praxis), reicht die bezahlte Rechnung oder Quittung seiner Beihilfe ein, bekommt € 26,10 erstattet und er hat einen Eigenanteil von € 8,90 selbst zu tragen.
Lt. Frau Geismann ist die Faktor 2,3 bzw. 1,5 nur Ärzten vorbehalten.
1 L E T Z T E A N T W O R T E N (Die neueste zuerst)
Ridler Datentechnik
Gesendet - 10/07/2013 : 11:22:22
Zitat:Die Beihilfeverordnung ist gesetzlich festgelegt und hier wird seit Jahren für eine podolog. Komplexbehandlung € 26,10 erstattet.
Jeder Beihilfepatient ist ein Privatpatient. Die jeweils gültige Liste der beihilfefähigen Höchstbeträge benennt den maximalen Betrag, welchen der Versicherte beihilfeseitig ersetzt bekommt. Für den verbleibenden Rest gibt es Zusatzversicherungen. Wer keine hat und den verbleibenden Rest nicht zahlen will, ist ein Schmarotzer.
Die Gebührenliste der Beihilfe ist für Heilmittelerbringer unrelevant.
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