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T H E M A      Ü B E R S I C H T
herrmanj Gesendet - 30/08/2022 : 14:46:12
Nehmen wir an wir haben die erste Behandlung einer Physiotherapie 6er-VO am 04.06.2022.
Würde dann BRV, §7, 3a bedeuten, dass die
3 Monate zu Ende sind am

A: 03.09.2022
B: 04.09.2022

Sprich, darf ich am 04.09.2022 noch behandeln oder nicht?

Adad95 sagt B bzw. Ja. Einige geschätzte Kollegen sagen A bzw. Nein.

Falls A falsch ist, müsste RD das bitte anpassen.

https://www.facebook.com/groups/adad95/permalink/5109632859145697/
1     L E T Z T E      A N T W O R T E N    (Die neueste zuerst)
herrmanj Gesendet - 01/09/2022 : 06:56:14
B scheint richtig zu sein. adad95 liegt richtig. Theorg macht das übrigens falsch.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 187 Fristbeginn
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

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