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 Umsatzsteuer ausweisen
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PrxZie

16 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  13:19:57  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche PrxZie's Homepage
Hallo,

wie kann ich auf Privatrechnungen (ohne Rezept) bzw beim Artikelverkauf die Umsatzsteuer korrekt ausweisen?
Im Programm habe ich nur die Möglichkeit "Umsatzsteuerfrei gem § 4..." was dann auch so als Satz in der Rechnung ausgewiesen wird. Aber in diesem Falle wäre doch korrekt "Umsatzsteuerfrei gem § 19" (Kleinunternehmer)

Danke

Geändert durch - PrxZie am 13/06/2012 14:45:58

mechanicus

Germany
1873 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  13:36:50  Profil ansehen
Stimmt, ist mir auch aufgefallen.
Zu beachten ist auch, dass auf verschiedenen Konten gebucht werden muss.
1.) USt.-Befreiung nach §4 Abs. 14a bei Behandlungen auf Rezept (auch privat)
2.)USt.-Befreiung nach §19 Kleinunternehmer bei Behandlungen ohne Rezept
3.)USt. 19% bei Behandlungen ohne Rezept, wenn nicht Kleinunternehmer.

Wenn 1.) und 2.) nicht auf verschiedenen Konten verbucht werden, gelingt nicht der Nachweis der Umsatzgrenzwerte der Kleinunternehmerreglung.
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Manni

Deutschland
44 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  13:44:19  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche Manni's Homepage
Ich würde auf den $ 19 verzichten und Umsatzsteuer abführen, dann kann man auch die Vorsteuer geltend machen. siehe hier
https://www.banktip.de/rubrik2/20085/6/die-regelung-des-19-ustg.html

Ausserdem empfehle ich für alle Umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen im
Programm einen 2. Mandanten anzulegen, dann hat man auch gegenüber dem Finanzamt eine Trennung zwischen Praxisleistungen umsatzsteuerfrei oder nicht.

Grüsse
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PrxZie

16 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  14:09:39  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche PrxZie's Homepage
Die Option des Verzichts ist mir auch bekannt, da ich aber an einem neuen Standort neu aufgemacht habe, würde ich sie gerne erstmal in Anspruch nehmen (einfach um die Kosten für die Behandlungen ohne Rz zu drücken). Und bräuchte dementsprechend eine Lösung des Problems mit der Ausweisung.
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podotop

Germany
138 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  15:17:08  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche podotop's Homepage
Habe mich mit dem Problem auch schon mal beschäftigt und bin zur gleichen Erkenntnis wie Mechanicus gekommen. Das trifft es genau!
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PrxZie

16 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  15:45:43  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche PrxZie's Homepage
Völlig korrekt! Aber das löst ja nicht das Problem der Ausweisung auf der ausgegebenen Rechnung.
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mechanicus

Germany
1873 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  15:56:01  Profil ansehen
Zitat:
Ersterfassung durch PrxZie

Völlig korrekt! Aber das löst ja nicht das Problem der Ausweisung auf der ausgegebenen Rechnung.

Nö, das löst RidlerDatentechnik!
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mechanicus

Germany
1873 Beiträge

Gesendet am: - 13/06/2012 :  16:01:10  Profil ansehen
Zitat:
Ersterfassung durch Manni

Ich würde auf den $ 19 verzichten und Umsatzsteuer abführen, dann kann man auch die Vorsteuer geltend machen.

Dann hast Du das Problem, die Vorsteuer aufteilen zu müssen auf Aufwendungen, die zum Erzielen dieser ust.-pflichtigen Erlöse nötig sind. Vom Aufwand nicht anspruchslos und vom Ertrag fragwürdig.
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yupii

165 Beiträge

Gesendet am: - 14/06/2012 :  09:21:23  Profil ansehen
ich klink mich mal ein...
Gilt die Kleinunternehmerregelung dann nur für den Verkauf von Artikeln und Behandlungen ohne Verordnung oder für die Gesamteinnahmen der Praxis? ( Tschuldigung, aber ich bin nicht so firm in der Buchhaltung und dieses Problem ist ja bei mir bis zum 31.12.11 nicht aufgetreten...).

Gruss Uwe
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mechanicus

Germany
1873 Beiträge

Gesendet am: - 14/06/2012 :  11:58:13  Profil ansehen
Zitat:
Ersterfassung durch yupii

Gilt die Kleinunternehmerregelung dann nur für den Verkauf von Artikeln und Behandlungen ohne Verordnung oder für die Gesamteinnahmen der Praxis?

Für Einzelunternehmer bezieht sich die Obergrenze nur auf die umsatzsteuerpflichtigen Entgelte (brutto, inkl. USt.), also ohne Heilbehandlungen auf Rezept (§19 Abs.3 Ziffer 1 UStG).

Für juristische Personen wie GbR, GmbH, usw. wird die Sache komplizierter. Die müssen wegen der "Abfärbungsregel" aufpassen, dass nicht alle Umsätze (also auch die aus Heilbehandlungen auf Rezept) umsatzsteuerpflichtig werden.

Geändert durch - mechanicus am 14/06/2012 12:00:07
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TFZ

367 Beiträge

Gesendet am: - 14/06/2012 :  12:46:43  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche TFZ's Homepage
Zitat:
Die müssen wegen der "Abfärbungsregel" aufpassen, dass nicht alle Umsätze (also auch die aus Heilbehandlungen auf Rezept) umsatzsteuerpflichtig werden.

Um die Verwirrung komplett zu machen: Die Abfärbetheorie gilt nicht für die Umsatzsteuer sondern für die Gewerbesteuer....

Tatsache ist, man sollte gewerbliche Einnahmen strikt von umsatzsteuerfreien Leistungen trennen. Für Heilbehandlungen wird der niedrigere Umsatzsteuersatz von 7% angenommen und diese unterliegen nicht der Gewerbesteuer (freie Berufe). Wellness, Fitness, Materialverkauf etc. unterliegen 19% Umsatzsteuer und ggf. je nach Höhe auch der Gewerbesteuer. Man sollte also für gewerbliche Umsätze (z.B. Fitness/Wellness) besser eine separate Firma gründen, um diesen Problemen aus dem Weg zu gehen. Und da gilt für jede separate Firma die Kleinunternehmerregelung, d.h. liegen die umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen unterhalb von 17.500,00 EUR im Jahr, muss keine Umsatzsteuer abgeführt werden. Da ich aber kein Steuerberater bin, sollte man das Thema am besten mit dem eigenen Steuerberater klären.
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mechanicus

Germany
1873 Beiträge

Gesendet am: - 14/06/2012 :  15:47:41  Profil ansehen
Zitat:
Ersterfassung durch TFZ

Zitat:
Die müssen wegen der "Abfärbungsregel" aufpassen, dass nicht alle Umsätze (also auch die aus Heilbehandlungen auf Rezept) umsatzsteuerpflichtig werden.

Um die Verwirrung komplett zu machen: Die Abfärbetheorie gilt nicht für die Umsatzsteuer sondern für die Gewerbesteuer....

Das stimmt nicht! Ich möchte dazu nur auf §15 III Nr. 1 EStG verweisen, ebenfalls auf das BFH Urteil vom 11. August 1999 (2% der Gesamteinkünfte gewerblich => alles gewerblich)!
Die USt.-Befreiung nach §4 Abs.14a UStG gilt nur für die freiberuflichen Tätigkeiten als Physiotherapeut. Fällt diese Freiberuflichkeit weg, weil eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, gilt auch die USt.-Befreiung nicht mehr.

Das wäre ja nun wirklich schön, man könnte dann endlich die 19% Vorsteuer auf die Kosten vom Finanzamt erstattet bekommen, wenn da nicht in den Rahmenverträgen mit den Krankenkassen die Preise bereits als brutto, also inkl. USt. vereinbart worden wären.
Dadurch sind die Einnahmen dann 19% weniger ...

Geändert durch - mechanicus am 14/06/2012 15:57:55
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