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 10-Tagesfrist auch bei Feiertagen
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tho411

91 Beiträge

Gesendet am: - 02/01/2013 :  11:51:35  Profil ansehen  E-Mail an den Autor
Hallo

gilt die 10-Tagesfrist auch bei Feiertagen wie jetzt bei Weihnachten und Neujahr??? oder gibt es da eine andere Reglung ?

allen ein Gutes neues Jahr

Christiane

147 Beiträge

Gesendet am: - 02/01/2013 :  13:57:34  Profil ansehen
Hallo,
wenn Du mit 10-Tagesfrist die Unterbrechung der Behandlung meinst oder den Beginn Deiner Behandlung nach dem Ausstellungsdatum, dann gibt es seit dem 01.07.11 eine Neuregelung zumindestens für das Bundesland Hessen:
* 14 Tage nach Ausstellung muss begonnen werden, es sei den es ist ein
"späteseter Behandlungsbeginn" eingetragen.
* 14 Tage darf unterbrochen werden, ohne Begründung
* 20 Tage darf unterbrochen werden, mit Begründung

von mir ebenfalls ein Gutes Neues Jahr.
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gseier

213 Beiträge

Gesendet am: - 02/01/2013 :  17:18:20  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche gseier's Homepage
Zitat:
Ersterfassung durch Christiane

zumindestens für das Bundesland Hessen
Nicht nur Hessen - die HMR sind bundesweit gültig.

Zitat:
* 20 Tage darf unterbrochen werden, mit Begründung
Das wiederum muss Hessen-spezifisch sein ;-) , denn die HMR geben das nicht her:

Zitat:
"Neu ist zunächst eine Spezifizierung auf „Kalendertage“. Zudem ist die Frist geändert worden. Hier gilt jetzt, dass die Behandlung innerhalb von 14 Kalendertagen (28 bei podologischer Behandlung) begonnen werden soll.

Wird die Behandlung länger als 14 Kalendertage unterbrochen, verliert die Verordnung ihre Gültigkeit (außer podologische Behandlung)."

vgl. § 15 und 16 (3) der HMR unter
https://www.g-ba.de/downloads/62-492-532/HeilM-RL_2011-05-19_bf.pdf
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