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 12 Wochenfrist
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felix

Deutschland
182 Beiträge

Gesendet am: - 21/05/2019 :  15:07:12  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche felix's Homepage  Antwort mit Zitat
Hallo zusammen,
habe ein Rezept über 24 x Ly 60 vom 15.05.bekommen mit spätesten Behandlungstermin am 29.05.19. Beginnt die 12 Wochenfrist am Ausstellungsdatum oder am spätesten Behandlungstermin?
Gruß
Felix

mechanicus

Germany
1799 Beiträge

Gesendet am: - 21/05/2019 :  15:47:48  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Das Rezeptausstellungsdatum ist ausschlaggebend
Zitat:
§ 8 Abs.1 Satz 4 HMR:
Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.
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felix

Deutschland
182 Beiträge

Gesendet am: - 21/05/2019 :  16:08:29  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche felix's Homepage  Antwort mit Zitat
danke
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physio64

Germany
46 Beiträge

Gesendet am: - 24/05/2019 :  16:21:33  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Antwort mit Zitat
War denn die Frage darauf bezogen oder ging es um das behandlungsfreie Intervall wegen Erst- und Folgeverordnung?
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mechanicus

Germany
1799 Beiträge

Gesendet am: - 26/05/2019 :  13:26:26  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Es kommt auch in diesem Fall auf das Ausstellungsdatum an. (HMR § 7 Abs, 5)
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felix

Deutschland
182 Beiträge

Gesendet am: - 29/05/2019 :  14:11:41  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche felix's Homepage  Antwort mit Zitat
Also im Endeffekt egal ob Patient im Krankenhaus/Urlaub oder Behandler Fortbildung?Das Ausstellungsdatum plus 12 Wochen dann Behandlung abbrechen?
Gruß Felix
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mechanicus

Germany
1799 Beiträge

Gesendet am: - 29/05/2019 :  18:55:08  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
So war es zu verstehen.
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felix

Deutschland
182 Beiträge

Gesendet am: - 31/05/2019 :  11:25:15  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche felix's Homepage  Antwort mit Zitat
Nochmals danke
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Hand und Herz

390 Beiträge

Gesendet am: - 27/06/2019 :  15:58:52  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Antwort mit Zitat
§ 8 Abs.1 Satz 4 HMR:
Die Verordnungsmenge ist abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.

Der Paragraph bezieht sich auf die Verordnungsmenge beim Ausstellen. Nicht auf die Zeit, wie lange das Rezept gültig ist.

Wenn also das Rezept vom Quotienten zw. Anzahl der Behandlungen /Behandlungen pro Woche 12 nicht überschreitet (> Rezept wurde nach §8Abs.1 Satz4 HMR richtig ausgestellt) und wir mit den Behandlungen nach 12 Wochen noch nicht durch sind z.B. Krankheit/Urlaub Patient/Therapeut behandeln wir weiter.
Dieses Vorgehen ist nach dem IFK richtig und wir hatten auch noch keine Absetzungen.
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