Zitat:
Ersterfassung durch Ridler Datentechnik
(...)
Da der Schuldner nach 30 Tagen automatisch in Verzug gerät, darf auf Rechnungen nicht wie früher erforderlich eine Frist genannt werden, denn nach neuem Gesetz beginnt bei Nennung eines Zahlungszieles erst danach die gesetzliche 30-Tages Frist.
Das ist nicht ganz richtig.
Ohne Angabe einer kalendermäßigen (Datum) Zahlungsfrist gilt die 30-Tage-Regel, ansonsten die Verzugsdatumsangabe auf der Rechnung.
§286 Abs. 3 BGB:
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung (...)
Zitat:
Ersterfassung durch Ridler Datentechnik
Diese Neuregelung findet bei Privatrechnungen Anwendung. Laufende Kassenverträge bleiben davon unberührt.
Die Krankenkassen sind von der damaligen Neuregelung sehr wohl betroffen, weil sie nach §288 Abs. 5 BGB eine zusätzliche Verzugspauschale von 40 € berappen müssen, wenn die vertraglich festgelegte Zahlungsfrist überschritten ist.
§288 Abs. 5 BGB:
5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug
des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem
einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. (...)
Nun lassen wir es aber gut sein, das ist ja hier kein Jura-Forum. ;-)