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Ridler Datentechnik

Deutschland
1107 Beiträge

Gesendet am: - 04/01/2005 :  13:23:21  Profil ansehen  Besuche Ridler Datentechnik's Homepage  Antwort mit Zitat
In einer Entscheidung vom 23.09.2003 hat das AG Ludwigsburg festgestellt, daß von einer physiotherapeutischen Bestellterminpraxis ein unentschuldigtes Terminversäumnis zum Kassensatz berechnet werden darf. Nicht zulässig ist eine Pauschale, höher als der Kassensatz oder gar Privattarif.

Unsere Meinung (keine Rechtsberatung!):
Im Urteil wurde nicht geklärt, ob Sachleistungen berechnet werden dürfen. Es ist jedoch davon auszugehen, daß Sachleistungen ohne aktive Therapeutenzeit nicht verrechnungsfähig sind.

Gericht: AG Ludwigsburg
Urteil vom: 23.09.2003
Aktenzeichen: 8 C 2330/03


Wegen Forderung hat das Amtsgericht Ludwigsburg durch Richterin am Amtsgericht Kutschenko im schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZPO für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14,01 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der EZB seit 02.04.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 20 % und der Beklagte 80 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 17.49 EUR


Tatbestand:

Auf einen Tatbestand wird gem. § 313 a I ZPO verzichtet.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist auch zum überwiegenden Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen den Geklagten gem. §§ 611, 615 BGB Anspruch auf Zahlung von 14.01 EUR für den nicht eingehaltenen Termin für eine krankengymnastische Behandlung vom 19.06.2001.

Der Beklagte ist mit der Annahme der Dienste der Klägerin in Verzug geraten.

Der Beklagte hatte bei der Klägerin einen Termin für eine krankengymnastische Behandlung am 19.06.2001 vereinbart. Dadurch dass der Beklagte zu diesem Termin unentschuldigt nicht erschienen ist, ist der Beklagte auch ohne wörtliches oder tatsächliches Angebot der Klägerin in Annahmeverzug geraten, weil die zwischen den Parteien getroffene Terminvereinbarung als eine kalendermäßige Bestimmung i.S.d. § 296 BGB anzusehen ist.

Zwar ist, wie der Beklagte ausführt, im Zweifel davon auszugehen, dass such eine Terminabsprache ein zeitgemäßer Behandlungsablauf in der Praxis gesichert werden soll. Die Klägerin hat jedoch unbestritten ausgeführt, dass ihre Praxis so durchorganisiert ist, dass jeweils für die entsprechende Behandlung ein Therapeut zur Verfügung steht, der für den entsprechenden Zeitraum gemäß den Eintragungen im Terminkalender seine Behandlung erbringt, weswegen auch mit längeren Terminvorläufen gearbeitet wird und der Patient jeweils im Vorlauf auf einen ganz bestimmten Termin einbestellt wird. Kommt ein Patient nicht, entsteht somit ein Leerlauf und es kann nicht etwa ein anderer Patient behandelt werden, zumal bei einer krankengymnastischen Praxis so gut wie keine Wartezeiten entstehen, da die Behandlungen – anders als etwa bei einer zahnärztlichen Behandlung, bei der unvorhergesehen Komplikationen auftreten können – planbar sind. Bei einer derartigen Praxisorganisation wollen die Beteiligten die Behandlung auch gerade zu diesem Termin vorgenommen wissen (NJWRR 96, 818; NJW 94, 3015).

Eine Kündigung gem. § 621 Nr. 5 BGB ist nicht erfolgt. Anders als bei einem Arzttermin für eine länger andauernde Behandlung ist bei einem Termin zur krankengymnastischen Behandlung auch vorstellbar, dass ein kurzfristig abgesagter Termin noch an einen anderen Patienten vergeben werden kann, zumal die Patienten für eine krankengymnastische Behandlung mehrere Termine benötigen und damit während eines gewissen Zeitraums die krankengymnastische Praxis mehrfach aufsuchen müssen.

Die Klage war insoweit abzuweisen, als die Klägerin ohne Begründung einen über die ihr zustehende Behandlungsgebühr hinausgehenden Anspruch (3,48 EUR) geltend gemacht hat.

Gem. §§ 284, 288 BGB hat die Klägerin Anspruch auf die gesetzlichen Zinsen seit Zustellung des Mahnbescheides am 02.04.2003. Dass bereits vor diesem Zeitpunkt Verzug eingetreten ist, wurde nicht vorgetragen.

Die Nebenforderungen folgen aus §§ 91 I, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 511 IV ZPO nicht vorliegen.
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