schwefelbad
Deutschland
162 Beiträge |
Gesendet am: - 20/10/2005 : 18:55:14
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Kunde 30417
Wir erhalten von den Abrechnungsstellen teilweise Rechnungsabzüge, weil der eingegebene Indik.-Schlüssel die verschriebene Anwendung nicht erlaubt.
Kann man von Leistungsanbieter erwarten, dass er Indik.-schlüssel und mögliche Anwendung prüfen muss. Oder müssen die Krankenkasse nicht auf jeden Fall die verschriebene Anwendung bezahlen, obwohl der Arzt nicht den richtigen Indik.-Schl. für diese Anwendung vorgegeben hat.
Ist es im ADAD-PRG denkbar, eine Prüfung vorzunehmen, dass die abzurechnende Anwendung bei dem eingegebenen Indik.-Schlüssel erlaubt ist.
Für eine Nachricht bedanken wir uns
Schwefelbad Steinbeck Georg Langelage
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