mechanicus
Germany
1867 Beiträge |
Gesendet am: - 13/06/2012 : 13:18:48
|
Es ensteht keine vom Finanzamt bei einer Außenprüfung zu beanstandende "Lücke", weil es zu der Rechnungsnummer ja die Stornobuchung gibt. Trotzdem wäre das bisherige Verfahren der Wiederverwendung nicht schlecht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Ursprungsrechnung nicht schon im Umlauf gewesen. |
|
|