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 Berechnung der Terminabstände
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Frehse

Germany
25 Beiträge

Gesendet am: - 28/04/2018 :  01:10:33  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche Frehse's Homepage  Antwort mit Zitat
Hallo Entwicklung!
Mir ist ein Problem bei der Anzeige der Warnungen bei der Terminabstandskontrolle aufgefallen:

AOK-Rezept mit 10-Tage-Fristen, Rezeptdatum 20.03.2018, erster Termin 03.04.2018 wird als Überschreitung angezeigt. Das ist auf den ersten Blick richtig, berechnetes Fristende offenbar 30.03.2018, das ist Karfreitag.

Entsprechend auch 2. Termin 05.04.2018, dritter Termin 16.04.2018, berechnetes Fristende offenbar Sonntag 15.04.2018.

Gemäß 193 BGB endet die Frist, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder (am Leistungsort) staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag fällt, am nächsten Werktag.

Mir ist schon klar, dass ein einfaches "+10" in der Programmierung einfach umzusetzen ist und man eine Terminüberschreitung innerhalb der Behandlungsserie begründen kann (die Begründung "ist doch fristgerecht" macht sich aber sicher schlecht). Der Abstand zwischen Rezeptdatum und 1. Termin lässt sich aber nicht begründen, die Freigabe wird abgebrochen.

Da adad (bei entsprechender Kundeneinstellung) auch die lokalen Feiertage kennt, müsste die korrekte Berechnung relativ einfach rekursiv möglich sein, um alle Eventualitäten (mehrere Feiertage hintereinander, Feiertage am Sa/So, neues Fristende Feiertag) zu berücksichtigen.

mechanicus

Germany
1874 Beiträge

Gesendet am: - 28/04/2018 :  11:57:20  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Stimmt, hast Recht, ist mir noch gar nicht aufgefallen.
Die programmtechnische Umsetzung ist relativ einfach, wenn die Daten der Feiertage bekannt sind. Sollte also für RD kein Problem sein.
Eine Umsetzung würde ich begrüßen.
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Frehse

Germany
25 Beiträge

Gesendet am: - 29/04/2018 :  02:38:20  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche Frehse's Homepage  Antwort mit Zitat
Zitat:
Ersterfassung durch mechanicus
Eine Umsetzung würde ich begrüßen.


Ich glaube, wir sollten eine Lösung nicht nur begrüßen, sondern erwarten, denn das ist ein echter Bug mit negativen Konsequenzen und bisher habe ich keinen Workaround gefunden (außer "falscher Begründung" innerhalb der Terminserie).
Ich habe inzwischen 5 Rezepte mit dieser Problematik gefunden, von denen drei nicht abgerechnet werden können, weil der erste Termin von adad als zu spät angesehen wird.
Eine kurzfristige Lösung würde ich begrüßen, denn sie wäre bares Geld.
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herrmanj

Germany
1081 Beiträge

Gesendet am: - 29/04/2018 :  23:36:58  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
In jeder guten Software werden Bugs anstandslos asap beseitigt. Manchmal wird allerdings behauptet, dass es sich um en Feature und gar nicht um einen Bug handelt. Hier ist es aber offensichtlich.
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Entwicklung

Deutschland
1963 Beiträge

Gesendet am: - 30/04/2018 :  14:03:26  Profil ansehen  Besuche Entwicklung's Homepage  Antwort mit Zitat
Möglicherweise ist in der Mandantenverwaltung nicht Arbeitstage sondern, wie zum Beispiel bei der vdek üblich Kalendertage eingestellt. Auch die AOK spricht, in ihren Rahmenempfehlungen, von Tagen, nicht von Arbeitstagen.

Wenn sie der Meinung sind, die AOK meint Arbeitstage, stellen Sie es in der Mandantenverwaltung entsprechend um.
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mechanicus

Germany
1874 Beiträge

Gesendet am: - 30/04/2018 :  20:13:28  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
@ Entwicklung:
§ 193 BGB bestimmt den Fristablauf unabhängig von Kalender- oder Werktagen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Willenserklärung oder eine Leistung innerhalb dieser Frist zu erfolgen hat.

Geändert durch - mechanicus am 30/04/2018 22:58:40
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Frehse

Germany
25 Beiträge

Gesendet am: - 30/04/2018 :  23:54:11  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche Frehse's Homepage  Antwort mit Zitat
Zitat:
Ersterfassung durch Entwicklung

Möglicherweise ist in der Mandantenverwaltung nicht Arbeitstage sondern, wie zum Beispiel bei der vdek üblich Kalendertage eingestellt. Auch die AOK spricht, in ihren Rahmenempfehlungen, von Tagen, nicht von Arbeitstagen.

Wenn sie der Meinung sind, die AOK meint Arbeitstage, stellen Sie es in der Mandantenverwaltung entsprechend um.



Hallo Entwicklung!
In der Mandantenverwaltung sind selbstverständlich Kalendertage und bei den Regionalkassen 10, bei vdek 14 Tage eingestellt. Ich verstehe nicht, wie Sie auf die Idee kommen, ich könnte der Meinung sein, die AOK meine Arbeitstage. Das wäre ja absoluter Unsinn, da dann alle Sa, So und Feiertage in der Fristberechnung "wegfallen" würden und aus einer normalen 10-Tagesfrist würde eine 14-tägige. Das widerspräche, wie Sie selbst schreiben, den Rahmenverträgen. Die Regionalkassen Nordrhein und der vdek legen Tage, der vdek bei Terminabständen ausdrücklich Kalendertage fest.

Bei dem von mir geschilderten Problem geht es, wie mechanicus schon anmerkte um die korrekte Berechnung/Überprüfung des letzten Tages einer Frist und die muss gemäß § 193 BGB erfolgen.

Um das Problem noch einmal zu verdeutlichen hier einige Beispiele:
Rezeptdatum, Frist, erster Termin, Fristende BGB, adad-Ergebnis
19.03.2018 (Mo), 10, 29.03.2018 (Do), 29.03.2018, gültig
19.03.2018 (Mo), 10, 30.03.2018 (KarFr), 29.03.2018, Überschreitung, da Fristende 29.03.2018 (unabhängig von KarFr!)
20.03.2018 (Di), 10, 30.03.2018 (KarFr), 03.04.2018, gültig 10 Tagesfrist, auch wenn da kaum jemand arbeitet
20.03.2018 (Di), 10, 31.03.2018 (Sa), falsches Ergebnis Überschreitung: Fristende ist 30.03.2018 (KarFr) Feiertag, dann nach BGB nächster Werktag und wegen Ostern ist das erst der 03.04.2018

Entsprechend lässt sich das auch für die Terminabstände darstellen und bei Überschreitung begründen, um die falsche Überschreitung in adad. Das macht aber wenig Sinn, denn bei einer Überschreitung am Wochende/an Feiertagen ist kaum jemand krank oder macht Urlaub.

Eine (falsche) Überschreitung zwischen RpDatum und 1. Termin lässt sich aber - wie ich schon geschrieben habe - in adad nicht begründen oder sonst wie "überbuchen".

Ich hoffe, dass wir bald eine gesetzteskonforme Lösung bekommen.

Geändert durch - Frehse am 30/04/2018 23:56:45
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Entwicklung

Deutschland
1963 Beiträge

Gesendet am: - 03/05/2018 :  10:06:35  Profil ansehen  Besuche Entwicklung's Homepage  Antwort mit Zitat
Sie können das Rezept freigeben nachdem Sie eine Begründung für die vermeintliche Fristüberschreitung eingegeben haben. Als Text empfehle ich den Hinweis auf Par.193 BGB.
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mechanicus

Germany
1874 Beiträge

Gesendet am: - 04/05/2018 :  12:06:11  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Kann ich bestätigen. Wäre aber nur ein Workaround ...
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Frehse

Germany
25 Beiträge

Gesendet am: - 07/05/2018 :  00:52:14  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche Frehse's Homepage  Antwort mit Zitat
Zitat:
Ersterfassung durch Entwicklung

Sie können das Rezept freigeben nachdem Sie eine Begründung für die vermeintliche Fristüberschreitung eingegeben haben. Als Text empfehle ich den Hinweis auf Par.193 BGB.


Hallo zusammen,

ich habe das noch einmal in allen Variationen durchgespielt.
Offiziell darf man ja eine Überschreitung der Frist von RpDatum bis 1. Termin nicht begründen, da das Rp in jedem Fall (außer bei Verlängerung durch den Arzt) ungültig wird. Überschreitungen zwischen den Terminen müssen begründet werden und das wird von adad bei der Rezeptfreigabe auch entsprechend durch Anforderung der Begründung unterstützt.

Wenn es eine Begründung gibt, wird das Rp tatsächlich freigegeben. Bei vermeintlicher Überschreitung der Frist vom RpDatum bis zum ersten Termin oder zwischen den Terminen reicht sogar ein Leerzeichen.

Ich werde das jetzt so machen und bin gespannt, was die Kassen daraus machen. Die sehen in den übermittelten Daten dann ja eine "leere" Begründung, also nichts und haben hoffentlich in ihrer Software die Berechnung nach § 193 BGB realisiert, sonst droht wohl eine entsprechende Absetzung. Der sehe ich dann gelassen entgegen.

Mit dem adad-Workaround werde ich erst einmal leben können, auch wenn das dabei erforderliche "Tage Zählen" etwas lästig sein wird. Hoffentlich kommt das - wie jetzt auch erstmals seit 5 Jahren - nicht zu oft vor.
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