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Thema |
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carsten
Germany
51 Beiträge |
Gesendet am: - 27/09/2021 : 15:30:28
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Anlage 3a: notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung ! Hallo an alle, lt. unseres Rechenzentrums ist es unabdingbar die VO mit MLD jetzt nicht nur mit MLD-30 / L / LZ zu bedrucken - wie von adad vorgegeben- sondern es müssen lt. GKV- Rahmenvertrag vom 23.07.21 auch bei jeder Leistung die Minutenanzahl ( Behandlungsdauer) hinterlegt werden , welche dann von Pat. mit Unterschrift bestätigt werden. Wir bekommen aktuell 7 VO zurück ( wenigstens das !) die Frage die sich auftut ist jedoch, warum gab oder gibt es kein Update zu dieser doch sehr wichtigen Aktualisierung der Abrechnungsmodalitäten ? Leistungserbringer die selbst abrechnen können in die Situation kommen, dass sonst generell nur 30 min. der Behandlung berechnet werden . Da wir einen Servisvertrage haben können wir das nicht wirklich verstehen ! Bei uns kam zumindest keine Update - Info an ! alles gute weiterhin für alle Nutzer des Forums ! |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 27/09/2021 : 20:25:27
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Der GKV-Vertrag besagt in § 5 Bestätigung der Leistung in Abs. 1:Zitat: Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.
Das ist in der Druckvorlage für die Rückseite tatsächlich etwas unglücklich umgesetzt worden. Statt der korrekten Bezeichnung nach Heilmittelkatalog (z.B. MLD-30) wird die Kurzbezeichnung (z.B. LY30) gedruckt. Es handelt sich dabei jedoch weder um eine "verständlich im Wortlaut" bezeichnete Leistung noch um eine Abkürzung lt. Heilmittelkatalog (HMK).Zitat: Bei Leistungen der Manuellen Lymphdrainage ist zusätzlich die Therapiedauer je Sitzung der erbrachten Maßnahme anzugeben.
Unter "zusätzlich" verstehe ich die Angabe der Leistungsdauer nur für den Fall, dass die Leistungsangabe im Wortlaut stattfindet. Bei der Angabe lt. HMK ist sie ja enthalten. Ich hatte bisher diesbezüglich keine Kürzungen.
Grundsätzlich ist es jedem freigestellt, die Kurzbezeichnung der Leistung entsprechend anzupassen und damit auf der Rezeptrückseite den gewünschten Aufdruck zu erzeugen. |
Geändert durch - mechanicus am 01/10/2021 08:05:20 |
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carsten
Germany
51 Beiträge |
Gesendet am: - 28/09/2021 : 06:14:31
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Zitat: Ersterfassung durch mechanicus
Der GKV-Vertrag besagt in § 5 Bestätigung der Leistung in Abs. 1:Zitat: Die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch sind vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut oder laut „Verzeichnis der gebräuchlichen Abkürzungen im Heilmittelkatalog“ (Abkürzungsverzeichnis) gemäß der Heilmittel-Richtlinien und unter Angabe des Datums darzustellen und von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen.
Das ist in der Druckvorlage für die Rückseite tatsächlich etwas unglücklich umgesetzt worden. Statt der korrekten Bezeichnung nach Heilmittelkatalog (z.B. MLD-30) wird die Kurzbezeichnung (z.B. LY30) gedruckt. Es handelt sich dabei jedoch weder um eine "verständlich im Wortlaut" bezeichnete Leistung noch um eine Abkürzung lt. Heilmittelkatalog (HMK).Zitat: Bei Leistungen der Manuellen Lymphdrainage ist zusätzlich die Therapiedauer je Sitzung der erbrachten Maßnahme anzugeben.
Unter "zusätzlich" verstehe ich die Angabe der Leistungsdauer nur für den Fall, dass die Leistungsangabe im Wortlaut stattfindet. Bei der Angabe lt. HMK ist sie ja enthalten. Ich hatte bisher diesbezüglich keine Kürzungen.
Grundsätzlich ist es jedem freigestellt, die Kurzbezeichnung der Leistung entsprechend anzupassen und damit auf der Rezeptrückseite den gewünschten Aufdruck zu erzeugen.
Diese letzte Bemerkung ist wichtig ! Es ist eben nicht freigestellt sondern zwingend erforderlich lt.des o.g. Rahmenvertrages der GKV und eben zu dieser wichtigen Änderung hätte ich schon ein Update erwartet! Wir haben schon wegen weniger wichtiger Veränderungen welche bekommen ! |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 28/09/2021 : 12:00:57
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Zitat: carsten: (...) Es ist eben nicht freigestellt sondern zwingend erforderlich lt.des o.g. Rahmenvertrages der GKV und eben zu dieser wichtigen Änderung hätte ich schon ein Update erwartet! Wir haben schon wegen weniger wichtiger Veränderungen welche bekommen !
Das Tarifupdate und eventuelle Änderungen in der Leistungsbeschreibung sind eine freiwillige Leistung für Kunden mit Servicevertrag.
Der Aufdruck kann ganz einfach vertragskonform gestaltet werden, indem in der Leistungsübersicht der Mandantenverwaltung die Kurzbezeichnung durch die Kürzel des HMK ersetzt werden. Beachte bitte auch die korrekten Einstellungen unter Extras -> Einstellungen -> Rezept. |
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carsten
Germany
51 Beiträge |
Gesendet am: - 29/09/2021 : 13:12:49
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ich habe nen bisschen überlegt ob ich überhaupt noch was schreiben soll, da "mechanicus" mit Wissen aufwartet, welches den "normalen" Nutzer von DT Ridler nicht zur Verfügung steht ! er schreibt Zitat : .....Statt der korrekten Bezeichnung nach Heilmittelkatalog (z.B. MLD-30) wird die Kurzbezeichnung (z.B. LY30) gedruckt. ......
das stimmt so nicht, die vorgegebenen Parameter sind mit MLD-30, L und LZ vorgegeben, eine Zeitangaben ist dabei nicht enthalten ! das ein update hierzu eine freiwillige Leistung sein könnte mag sein, ist bei dieser wichtigen Veränderung dennoch mangelhaft , um mehr ging es hier nicht ! ich hatte nie was von Hausbesuchen und extras geschrieben ! was im HMK steht ist hinsichtlich des GKV- RV ( gültig ab 01.08.21 ohne Bedeutung ! der Vertrag schreib vor, dass zwingend zur Abgabe der Leistung "Lymphdrainage" ein anerkanntes Kürzel ( oder Wortlaut ) und die Behandlungszeit ( als Zahl oder Wortlaut) anzugeben ist ! sollte das nicht geschehen liegt es in der Entscheidung der jeweiligen Kasse eine Absetzung zu veranlassen, dieser erfolgt nicht komplett sonder es werden nur 30 min. bezahlt! Weiterhin ist zwingend zu beachten : Der GKV-RV muß aktiv bestätigt werden !! Erfolg die aktive Anerkennung des Rahmenvertrages nicht wird es nach Ablauf einer Frist NICHT mehr möglich sein überhaupt eine Kassenverordnung abzurechnen - ich berufe mich hierbei auf die Information unseres Rechenzentrum. liebe "Adadnutzer", bevor hier jemand was falsch versteh, der Sinn meines Beitrages liegt einzig und allein darin, Einkommenseinbußen wegen Unkenntnis zu vermeiden, wer hat denn wirklich die Zeit und die Lust irgendwo zu suchen welche Regeln es mit einem Rahmenvertrag zu berücksichtigen gilt wenn die Software von "Ridler " doch fast alles für uns macht Dank deren Mitarbeiter in Rosenheim habe wir ne super Grundlage für unsere Arbeit, aber machmal ist so ein Forum gar nicht so schlecht, nebensächlich erscheint mir aber der Hinweis wie und wo ich mein Druckbild bearbeiten kann wenn ich gar nicht weiß warum ich das tun sollte ! Will sagen:..... immer schön am Thema bleiben und das war hier der GKV-Rahmenvertag mit den eindeutigen Änderungen zur Leisungserbringung der MLD ! alles Gute und bleibt gesund !! |
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upi
66 Beiträge |
Gesendet am: - 30/09/2021 : 11:00:33
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Zitat: Ersterfassung durch mechanicus
Der Aufdruck kann ganz einfach vertragskonform gestaltet werden, indem in der Leistungsübersicht der Mandantenverwaltung die Kurzbezeichnung durch die Kürzel des HMK ersetzt werden. Beachte bitte auch die korrekten Einstellungen unter Extras -> Einstellungen -> Rezept.
D.h. du schiebst das Rezept nach jeder Behandlung in den Drucker, es wird zeilenversetzt gedruckt und der Patient unterschreibt dann jedesmal die Behandlung? Du weisst, worauf ich hinaus will? Ich lese immer von vertragskonform. Die Behandlung ist am Tage der Behandlung einzutragen und vom Patienten auch an diesem Tag zu unterschreiben. Sonst hättest du ja Blancounterschriften auf der Verordnung. Es werden sicherlich von allen, die die Behandlungen auf dem Rezept mit dem Drucker ausdrucken, dieses erst nach allen Behandlungen durchführen. Ich glaube , die meisten Kollegen sind erheblich jünger als ich. Kennt ihr eine unangemeldete Praxisüberprüfung? Ich schon. Stellt euch mal vor, bei der Überprüfung sind auf der Rückseite nichts ausser z.B. 7 Unterschriften des Patienten. Malt euch mal aus, was das nach sich zieht. Nur mal so als Anregung wegen vertragskonform. |
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herrmanj
Germany
1081 Beiträge |
Gesendet am: - 30/09/2021 : 11:52:46
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Am Tag der Behandlung steht im Bundesrahmenvertrag nicht mehr, aber ich weiß worauf Du hinaus willst.
Lies Dir §5 noch mal durch. |
Geändert durch - herrmanj am 30/09/2021 11:56:56 |
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Thema |
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