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 HMK Check Blanko
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Jane

264 Beiträge

Gesendet am: - 16/09/2025 :  09:34:21  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Antwort mit Zitat
Moin, der HMK-Check bei Blankoverordnungen richtet sich nicht nach dem Behandlungsdatum, sonderm nach dem Ausstellungsdatum der Blankoverordnung.
Heißt adad meckert,wenn die Blanoverordnung, bei gleicher Diagnose, während der noch laufenden Behandlungen einer, hier bei mir normalen Verordnung, läuft.
Beispiel: Laufende Verordnung endet am 07.05.25, Blanko ausgestellt am 30.04.25, erste Behandlung 12.05.25. Meldung: Es liegt eine Überschneidung mit einem anderen Rezept vor". Gebe ich den 08.05.25 als Ausstellungsdatum an ist alles ok.
Laut IFK sollte auch hier der HMK Check sich nach dem ersten Behandlungstermin der Blanko richten.
Gruß

Entwicklung

Deutschland
1991 Beiträge

Gesendet am: - 16/09/2025 :  14:52:53  Profil ansehen  Besuche Entwicklung's Homepage  Antwort mit Zitat
Siehe: Anlage 1 Indikationsspezifische Anlage für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks, 1.Grundsätze der Leistungserbringung

7 Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).


Also es dürfen sich die Rezepte in ihrer Gültigkeit nicht überschneiden. Vom ersten Behandlungstermin steht im Vertrag nichts.

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herrmanj

Germany
1149 Beiträge

Gesendet am: - 16/09/2025 :  17:27:17  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Bekannter Denkfehler aus den Facebook-Gruppen!

Da wurde die Verordnung eben erst am ersten Behandlungstag angenommen. Wer will mir das nachweisen, wann ich die angenommen habe?

Fakt ist, das ich keine neue behandeln darf, wenn die alte noch nicht fertig behandelt ist. Das Ausstellungsdatum ist egal, sofern ich die 28 Tage zum Beginn einhalte!

Geändert durch - herrmanj am 16/09/2025 17:28:56
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mechanicus

Germany
2070 Beiträge

Gesendet am: - 16/09/2025 :  23:34:45  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Zitat:
Entwicklung:     (...) angenommen und durchgeführt werden.
Das logische "und" führt de facto dazu dass das erste Behandlungsdatum zählt, weil erst dann beide Bedingungen erfüllt sind.
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Entwicklung

Deutschland
1991 Beiträge

Gesendet am: - 17/09/2025 :  11:06:22  Profil ansehen  Besuche Entwicklung's Homepage  Antwort mit Zitat
Sicher ist die Sichtweise von mechanicus durchaus sinnhaft.

Andererseits kann keine Behandlung begonnen werden, ohne eine Verordnung anzunehmen. Bei einer logischen “und“ Verknüpfung wären dann die Bedingungen redundant. Es könnte daher zur Ablehnung durch die Krankenkasse auch ausreichen, wenn nur eine der Bedingungen erfüllt ist.
Das Argument, die Annahme des Rezeptes kann nicht nachgewiesen werden, gilt nur bis zum ersten eRezept.

Wie die einzelnen Krankenkassen die Sachlage sehen, wissen wir nicht. Daher bleiben wir bei der restriktiveren Möglichkeit und zeigen weiterhin eine Warnung an.
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Jane

264 Beiträge

Gesendet am: - 17/09/2025 :  12:24:25  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Antwort mit Zitat
OK, heißt, ich müsste mich bei jeder Krankenkasse schlau machen, ob sie eine Blankverordnung akzeptiert und bezahlt, wenn sie während eines noch laufenden "normalen" Physiorezeptes ausgestellt ist, obwohl die erste Behandlung erst nach Beendigung des "normalen" Rezeptes beginnt. Oder, wenn ich es absehen kann und auf der sicheren Seite sein will, lasse ich das Ausstellungsdatum ändern.
Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.
Ich werde mich jetzt bei meiner "Lieblingabrechnungsstelle" DDG mal schlau machen.
Grüße aus Hessen
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mechanicus

Germany
2070 Beiträge

Gesendet am: - 17/09/2025 :  23:42:41  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Krankenkassen und Abrechnungsstellen haben sich an den Vertrag zu halten, da gibt es keinen kreativer Gestaltungsspielraum.
Zitat:
Entwicklung:    Bei einer logischen “und“ Verknüpfung wären dann die Bedingungen redundant.
Unter Redundanz versteht man eigentlich etwas anderes als die Bedingungen einer logischen "und"-Verknüpfung.

Ein Rezept kann hier innerhalb der Frist angenommen werden, erst die Durchführung einer Behandlung bewirkt, dass beide Bedingungen zutreffen, das ist dann auch der relevante Zeitpunkt.

Ist doch eigentlich ganz einfach. ;-)

Ob es nun erlaubt ist, ohne Vorlage eines Rezeptes die Behandlung durchzuführen, kann nicht allen Ernstes kontrovers diskutiert werden, weil das den Verträgen klar widerspricht. Jede Behandlung setzt ein vorliegendes Rezept voraus.

Nach der Nr.7 Abs. 1 Abschnitt B der Anlage 1 wäre dann zwar logisch die Frist eingehalten, es ist aber aus anderen Gründen verboten.
Zitat:
Entwicklung:    Wie die einzelnen Krankenkassen die Sachlage sehen, wissen wir nicht.
Pacta sunt servanda
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Jane

264 Beiträge

Gesendet am: - 19/09/2025 :  12:07:59  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Antwort mit Zitat
Kurze Rückmeldung zum Thema:
Nach Rücksprache mit der Heilmittelabt. der Barmer, war dieser von mir beschriebene Fall bisher noch nicht aufgetreten und es muss dafür eine Lösung gefunden werden in den Bedingungen für Heilmittelverordnungen.
Um einer eventuellen Absetzung aus dem Weg zu gehen sollte man das Ausstellungdatum der Blankoverordnung immer dahingehend ändern lassen, dass sie nach der letzten Behandlung des "normalen" Vorgängerrezeptes ausgestellt ist.
Grüße
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herrmanj

Germany
1149 Beiträge

Gesendet am: - 14/01/2026 :  10:57:47  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Ich würde gern das Thema wiederbeleben.

Der HMK-Check ist lt. unserer Verträge in adad95 nach wie vor zu straff eingestellt. Wir haben folgenden Fall, s. Bild. Da gibt es bei der 2. BV eine Fehlermeldung, die falsch ist.

Die 1. BV ist vom 06.05.2025 und ist gültig bis 26.08.2025.

Die 2. BV ist vom 21.08.2025, ist am 28.08.2025 bei uns eingegangen und die PD ist gleich am Tag des Eingangs (am 28.08.2025) durchgeführt worden.


Geändert durch - herrmanj am 14/01/2026 17:58:49
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herrmanj

Germany
1149 Beiträge

Gesendet am: - 15/01/2026 :  07:14:06  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Habe dieses wichtige Thema mal auch in unsere Facebook-Gruppe gesetzt.

https://www.facebook.com/share/p/1GG9NxiSGU/
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mechanicus

Germany
2070 Beiträge

Gesendet am: - 17/01/2026 :  10:42:53  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Das Verhalten der Beteiligten kann man als Inkompetenz zum eigenen Vorteil bezeichnen, da wirst Du wenig ausrichten können.

Es bleibt festzuhalten, dass der Sachverhalt vertraglich geregelt ist, man muss ihn nur zur Kenntnis nehmen.

Im Vertragstext in der Anlage 1 zum Vertrag zur Blankoverordnung heisst es im Punk 1 Unterpunkt 7 klipp und klar:
Zitat:
Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden.
Eigentlich eindeutig, da steht "und", nicht "oder".

Aber RD erspart sich durch die Fehlinterpretation den Anpassungsaufwand, die Barmer im von Jane beschriebenen Fall spart Geld, weil Sie Rechnungen kürzen kann und die Physiotherapeuten übernehmen aus Angst vor Rechnungskürzungen die obskuren Begründungen der KK.

Was willst Du dagegen ausrichten?

Geändert durch - mechanicus am 17/01/2026 12:08:53
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herrmanj

Germany
1149 Beiträge

Gesendet am: - 18/01/2026 :  00:17:52  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Man kann nur an den gesunden Menschenverstand appellieren. Als Softwareanbieter will man ja seinen Nutzern eine gute Software anbieten und denkt auch langfristig.
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