| Autor |  Thema  |  | 
              
                | Jane
 
                262 Beiträge | 
                    
                      |  Gesendet am: - 16/09/2025 :  09:34:21       
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                      | Moin, der HMK-Check bei Blankoverordnungen richtet sich nicht nach dem Behandlungsdatum, sonderm nach dem Ausstellungsdatum der Blankoverordnung. Heißt adad meckert,wenn die Blanoverordnung, bei gleicher Diagnose, während der noch laufenden Behandlungen einer, hier bei mir normalen Verordnung, läuft.
 Beispiel: Laufende Verordnung endet am 07.05.25, Blanko ausgestellt am 30.04.25, erste Behandlung 12.05.25. Meldung: Es liegt eine Überschneidung mit einem anderen Rezept vor". Gebe ich den 08.05.25 als Ausstellungsdatum an ist alles ok.
 Laut IFK sollte auch hier der HMK Check sich nach dem ersten Behandlungstermin der Blanko richten.
 Gruß
 
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                | Entwicklung
 
                Deutschland1986 Beiträge
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                      |  Gesendet am: - 16/09/2025 :  14:52:53       
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                      | Siehe: Anlage 1 Indikationsspezifische Anlage für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks, 1.Grundsätze der Leistungserbringung 
 7 Im Zeitraum der Gültigkeit der Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrages § 125a SGB V darf für dieselbe Patientin/denselben Patienten für die Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung nach § 125 und/oder § 125a SGB V für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) angenommen und durchgeführt werden. Ausgenommen davon, sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks (Anhang 1) mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter).
 
 
 Also es dürfen sich die Rezepte in ihrer Gültigkeit nicht überschneiden. Vom ersten Behandlungstermin steht im Vertrag nichts.
 
 
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                | herrmanj
 
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                      |  Gesendet am: - 16/09/2025 :  17:27:17         
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                      | Bekannter Denkfehler aus den Facebook-Gruppen! 
 Da wurde die Verordnung eben erst am ersten Behandlungstag angenommen. Wer will mir das nachweisen, wann ich die angenommen habe?
 
 Fakt ist, das ich keine neue behandeln darf, wenn die alte noch nicht fertig behandelt ist. Das Ausstellungsdatum ist egal, sofern ich die 28 Tage zum Beginn einhalte!
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                      | Geändert durch - herrmanj am 16/09/2025  17:28:56
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                | mechanicus
 
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                      |  Gesendet am: - 16/09/2025 :  23:34:45     
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                      | Zitat:Das logische "und" führt de facto dazu dass das erste Behandlungsdatum zählt, weil erst dann beide Bedingungen erfüllt sind.Entwicklung:     (...) angenommen und durchgeführt werden.
 
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                | Entwicklung
 
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                      |  Gesendet am: - 17/09/2025 :  11:06:22       
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                      | Sicher ist die Sichtweise von mechanicus durchaus sinnhaft. 
 Andererseits kann keine Behandlung begonnen werden, ohne eine Verordnung anzunehmen. Bei einer logischen “und“ Verknüpfung wären dann die Bedingungen redundant. Es könnte daher zur Ablehnung durch die Krankenkasse auch ausreichen, wenn nur eine der Bedingungen erfüllt ist.
 Das Argument, die Annahme des Rezeptes kann nicht nachgewiesen werden, gilt nur bis zum ersten eRezept.
 
 Wie die einzelnen Krankenkassen die Sachlage sehen, wissen wir nicht. Daher bleiben wir bei der restriktiveren Möglichkeit und zeigen weiterhin eine Warnung an.
 
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                | Jane
 
                262 Beiträge | 
                    
                      |  Gesendet am: - 17/09/2025 :  12:24:25       
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                      | OK, heißt, ich müsste mich bei jeder Krankenkasse schlau machen, ob sie eine Blankverordnung akzeptiert und bezahlt, wenn sie während eines noch laufenden "normalen" Physiorezeptes ausgestellt ist, obwohl die erste Behandlung erst nach Beendigung des "normalen" Rezeptes beginnt. Oder, wenn ich es absehen kann und auf der sicheren Seite sein will, lasse ich das Ausstellungsdatum ändern. Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht.
 Ich werde mich jetzt bei meiner "Lieblingabrechnungsstelle" DDG mal schlau machen.
 Grüße aus Hessen
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                | mechanicus
 
                Germany2026 Beiträge
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                      |  Gesendet am: - 17/09/2025 :  23:42:41     
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                      | Krankenkassen und Abrechnungsstellen haben sich an den Vertrag zu halten, da gibt es keinen kreativer Gestaltungsspielraum. Zitat:Unter Redundanz versteht man eigentlich etwas anderes als die Bedingungen einer logischen "und"-Verknüpfung.Entwicklung:    Bei einer logischen “und“ Verknüpfung wären dann die Bedingungen redundant.
 
 
 Ein Rezept kann hier innerhalb der Frist angenommen werden, erst die Durchführung einer Behandlung bewirkt, dass beide Bedingungen zutreffen, das ist dann auch der relevante Zeitpunkt.
 
 Ist doch eigentlich ganz einfach. ;-)
 
 Ob es nun erlaubt ist, ohne Vorlage eines Rezeptes die Behandlung durchzuführen, kann nicht allen Ernstes kontrovers diskutiert werden, weil das den Verträgen klar widerspricht. Jede Behandlung setzt ein vorliegendes Rezept voraus.
 
 Nach der Nr.7 Abs. 1 Abschnitt B der Anlage 1 wäre dann zwar logisch die Frist eingehalten, es ist aber aus anderen Gründen verboten.
 Zitat:Pacta sunt servandaEntwicklung:    Wie die einzelnen Krankenkassen die Sachlage sehen, wissen wir nicht.
 
 
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                | Jane
 
                262 Beiträge | 
                    
                      |  Gesendet am: - 19/09/2025 :  12:07:59       
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                      | Kurze Rückmeldung zum Thema: Nach Rücksprache mit der Heilmittelabt. der Barmer, war dieser von mir beschriebene Fall bisher noch nicht aufgetreten und es muss dafür eine Lösung gefunden werden in den Bedingungen für Heilmittelverordnungen.
 Um einer eventuellen Absetzung aus dem Weg zu gehen sollte man das Ausstellungdatum der Blankoverordnung immer dahingehend ändern lassen, dass sie nach der letzten Behandlung des "normalen" Vorgängerrezeptes ausgestellt ist.
 Grüße
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