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Thema |
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mrphysio
147 Beiträge |
Gesendet am: - 23/04/2018 : 07:28:18
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Hallo liebes Ridler Team, wäre es möglich, im Rahmen der neuen Datenschutzverordnung, im Schnelldruck eine "Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung" für die Patienten zu hinterlegen?
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Entwicklung
Deutschland
1962 Beiträge |
Gesendet am: - 24/04/2018 : 09:13:36
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Rezept / Schnelldruck / Patienteninformation |
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mrphysio
147 Beiträge |
Gesendet am: - 24/04/2018 : 09:27:11
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Die Patienteninformation ist mir bekannt. Aber laut den neuen Datenschutzrichtlinien, brauchen wir eine Einwilligung zur Datenverarbeitung. Als Beispiel:
Einwilligungserklärung in die Datenverarbeitung von Herrn / Frau …………………………………………. Anschrift ………………………………………….…………………………………………. Ich bin einverstanden, dass durch die Praxis ………………………………………….…. meine Daten zu folgenden Zwecken erhoben, verarbeitet und genutzt werden: Zur Pflege der Kontaktdaten, der Erfüllung des Behandlungsvertrags, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, Abrechnungsstellen oder dem Patienten, zur therapeutischen Dokumentation, zum Erstellen von Behandlungsberichten und Arztbriefen. Zu diesen Zwecken können Ihre Daten an den überweisenden Arzt, die Krankenkasse und/oder die Abrechnungsfirma weitergegeben oder übermittelt werden. Dort werden diese ebenfalls zu folgenden Zwecken verarbeitet und genutzt: Zur Pflege der Kontaktdaten, zur Abrechnung erbrachter Leistungen mit Krankenkassen, zur therapeutischen Dokumentation. Ich bin darauf hingewiesen worden, dass - die im Rahmen der vorstehenden genannten Zweck erhobenen persönlichen Daten meiner Person unter Beachtung des DSGVO und des BDSG erhoben, verarbeitet, genutzt und übermittelt werden. - die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung meiner Daten auf freiwilliger Basis erfolgt und dass ich mein Einverständnis verweigern mit der Folge, dass der Behandlungsvertrag nicht erfüllt werden kann/nicht zustande kommt und die Behandlung mit der Krankenkasse nicht abgerechnet werden kann. - Ich bin jederzeit berechtigt, Auskunft über die zu meiner Person gespeicherten Daten zu verlangen. - Ich bin jederzeit berechtigt, die Berichtigung, Löschung oder Sperrung einzelner personenbezogener Daten zu verlangen. - Ich bin jederzeit berechtigt, mit Wirkung für die Zukunft diese Einwilligungserklärung zu widerrufen. Im Falle des Widerrufs ist der Widerruf zu richten an: Praxis …………………………………………. Straße …………………………………………. PLZ Ort …………………………………………. Im Falle des Widerrufs werden meine Daten nach Ablauf gesetzlicher Fristen und falls solche nicht mehr zu beachten sind, mit dem Zugang der Willenserklärung der Praxis gelöscht. Die Praxis wird meinen Widerruf an die o. g. Dritten weiterleiten, die ihrerseits dann meine Daten löschen. Den „Aushang Patienteninformation zum Datenschutz“ habe ich gelesen und verstanden. …………………………………………. …………………………………………. |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 24/04/2018 : 10:08:09
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Zitat: mrphysio: Aber laut den neuen Datenschutzrichtlinien, brauchen wir eine Einwilligung zur Datenverarbeitung.
Für Patienten mit einer Verordnung wohl nicht, weil das bereits durch Gesetze geregelt ist. Wenn Du allerdings die Daten außerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben nutzt, z.B. für Werbezwecke, Wellness usw., brauchst Du eine Einverständniserklärung. Es ist dann aber völlig ausreichend, sich in der Einwilligungserklärung kurz und bündig auch nur auf diese Punkte zu beschränken, statt den Patienten eine Bleiwüste anzubieten. |
Geändert durch - mechanicus am 24/04/2018 10:37:40 |
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mrphysio
147 Beiträge |
Gesendet am: - 24/04/2018 : 12:29:00
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Ja, das dachte ich auch....ABER....es fängt schon damit an, das wir die Patientendaten an eine Abrechnungsfirma schicken, bzw. für Rezeptänderungen an den Arzt faxen....dafür brauchen wir die Erlaubnis, die Daten weitergeben zu dürfen |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 24/04/2018 : 12:37:16
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Die Abrechnungsmöglichkeit über Abrechnungsfirmen ist genauso gesetzlich geregelt wie die Nutzung von privaten Abrechnungszentren der Kostenträger. Die Kommunikation mit dem Arzt ist in den HMR festgelelegt, also ebenfalls gesetzlich geregelt.
Immer schön locker bleiben! |
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Frehse
Germany
25 Beiträge |
Gesendet am: - 24/04/2018 : 23:11:51
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[quote Immer schön locker bleiben! [/quote]
aber bitte nur bis zum 24.05.2017! Ab 25.05.2017 gilt die DSGVO und die legt in Artikel 13 und 14 die Informationspflichten über Erhebung, Verarbeitung, Übermittlung, Löschung, Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrechte fest. In dem dort festgelegten Umfang ist das neu und gilt unabhängig von bestehenden rechtlichen Verpflichtungen zur (automatisierten) Verarbeitung.
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 25/04/2018 : 12:04:13
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Artikel 6 DSGV kennst Du auch? |
Geändert durch - mechanicus am 25/04/2018 14:28:41 |
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Frehse
Germany
25 Beiträge |
Gesendet am: - 25/04/2018 : 23:46:55
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Zitat: Ersterfassung durch mechanicus
Artikel 6 DSGV kennst Du auch?
Na klar: Man darf (verarbeiten), weil man darf (Einwilligung) oder muss (rechtliche Vorgaben) und dann muss man (informieren) |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 26/04/2018 : 01:03:47
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Der Erwägungsgrund 62 ist Dir auch bekannt? Er bezieht sich auf die von Dir erwähnte Informationspflicht der Art. 13 ff. Dort steht u.a.:
Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn (...) die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder (...) |
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Frehse
Germany
25 Beiträge |
Gesendet am: - 27/04/2018 : 01:30:54
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Leider "unterschlägst" du mit (...) ... die betroffene Person die Information bereits hat, wenn ... Nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO muss im Wesentlichen über Speicherung und Übermittlung unterrichtet werden. Das mag der/die Patient/in ja noch wissen oder ahnen. Dann kommt Abs. 2 ins Spiel: (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, ... Dazu gehören dann a) Speicherdauer, b) Recht auf Auskunft, Berichtigung, Löschung ..., d) Beschwerderecht, e) Datenbereitstellungsverpflichtung und Folgen der nicht Bereitstellung Das dürften die wenigsten wissen |
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Jane
257 Beiträge |
Gesendet am: - 27/04/2018 : 11:28:02
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Habe dazu mal eine Frage, wir versorgen 3 Pflegeheim, unter anderem eins mit Schwerstbehinderten. Wie informiere ich dort die Patienten? Wer kann mir dort eine Einwilligung gegenzeichnen ? Das Pflegepersonal ja wohl vermutlich nicht. Ich müsste dann wohl die Betreuer anschreiben, oder Angehörige die eine Vollmacht haben....? |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 27/04/2018 : 11:53:40
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@ Frehse: Also gut, hier der vollständige Satz:
Die Pflicht, Informationen zur Verfügung zu stellen, erübrigt sich jedoch, wenn die betroffene Person die Information bereits hat, wenn die Speicherung oder Offenlegung der personenbezogenen Daten ausdrücklich durch Rechtsvorschriften geregelt ist oder wenn sich die Unterrichtung der betroffenen Person als unmöglich erweist oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist.
Das "oder" bedeutet, dass mindestens eine der Bedingungen erfüllt sein muss, nicht alle, was bei "und" der Fall wäre.
Zitat: Frehse: Dann kommt Abs. 2 ins Spiel: (2) Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, ...
Du meintest hier wohl Art.13 Abs. 2 DSGVO. Voraussetzung für diesen Abs. 2 ist das Vorliegen der Informationspflicht, die bei uns Physiotherapeuten überwiegend nicht vorliegt, weil ja das Behandlungsprocedere gesetzlich geregelt ist (siehe Erwägungsgrund 62 in meinem obigen Beitrag).
In der Summe bleibt uns viel Schriftkram erspart und im Wesentlichen bleibt alles beim Alten, nur dass eine Zuwiderhandlung neuerdings strafbewehrt ist, was auch die allgemeine Aufregung erklärt.
Edit: Die Erwägungsgründe sind Ziele, die mit der Formulierung der Artikel der EU-Verordnung verfolgt wurden. Sie sind nicht die eigentlichen Rechtsnormen, aber sie sind hilfreich für die Interpretation der Rechtsnormen. |
Geändert durch - mechanicus am 27/04/2018 13:00:39 |
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mechanicus
Germany
1874 Beiträge |
Gesendet am: - 27/04/2018 : 12:02:30
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Zitat: Jane: (...) Pflegeheim (...). Wer kann mir dort eine Einwilligung gegenzeichnen ? (...) Ich müsste dann wohl die Betreuer anschreiben, oder Angehörige die eine Vollmacht haben....?
Ja, wenn Du Wellness- oder andere Anwendungen machst, die nicht gesetzlich geregelt sind wie Behandlungen aufgrund einer ärztlichen Verordnung. |
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Thema |
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