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 Neue Heilmittel-Richtlinie nebst HMK und Muster 13
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herrmanj

Germany
1081 Beiträge

Gesendet am: - 19/08/2020 :  06:29:29  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Hallo liebes Ridler-Team,

Ab 1. Oktober ist es dann soweit und ich habe, wie wahrscheinlich viele Nutzer, dazu zur optimalen Vorbereitung (z.B. Mitarbeiterschulungen, etc.) einige Fragen:

1. Für wann haben Sie den Release für die wahrscheinlich notwendige neue Softwareversion von adad95 geplant?

2. Wird das ein für Kunden ohne Servicevertrag kostenpflichtiges Update oder eben nicht? Wird es also die Version 2020.1.1071 oder 2020.2.1071?

3. Was ändert sich denn so alles und vor allem wie wird es dann sein?

4. Gibt es z.B. dann in der Übergangsphase 2 Eingabemasken für alte und neue GKV-Rezepte mit jeweils einem separaten HMK-Check?

5. Wie werden die unterschiedlichen Fristen zum Vehandlungsbeginn (vorher 14, ab 01.10.20 28/14 Tage) gecheckt?

6. Werden in adad95 nunmehr offiziell mögliche Doppelbehandlungen (2 Behandlungen am gleichen Tag) abgebildet werden?

Beste Grüße und schon mal vielen Dank für die Antworten

Geändert durch - herrmanj am 19/08/2020 10:36:42

Entwicklung

Deutschland
1963 Beiträge

Gesendet am: - 19/08/2020 :  14:23:26  Profil ansehen  Besuche Entwicklung's Homepage  Antwort mit Zitat
Zu 1
Derzeit sind noch einige Punkte unklar und müssen noch von den Verbänden vs. Krankenkassen ausgehandelt werden.
Beispiel: Wird auf der Rezeptrückseite die Bezeichnung, die Kurzbezeichnung oder die Positionsnummer gedruckt.
Wird nicht die Positionsnummer gedruckt, wie transportieren dann die Praxen, die nicht selbst abrechnen die Positionsnummern
zu ihrer Abrechnungsstelle?
Wir werden also noch ein wenig warten mit der Veröffentlichung der neuen Version

Zu 2
Das ist noch nicht festgelegt.

Zu 3
Es gibt eine neue Rezeptmaske. Es wird auch ein Mailing geben, wo wir die Änderungen erläutern.

Zu 4
Ja, genau so ist es schon fertig.

Zu 5
Ja, es wird rot der letztmögliche Termin in der Rezeptmaske angezeigt.
Dieser Hinweis geht erst aus, wenn ein Termin angegeben wird, der in die Frist passt.

Zu 6
Doppelbehandlung als Abrechnungsposition gibt es nicht. Es müssen gemäß TA je Behandlungstermin zwei Leistungen übermittelt werden.
Ich empfehle folgende Vorgehensweise: 6 X KG als Doppelbehandlung. Es werden in adad95 zwei mal drei Leistungen KG erfasst.
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herrmanj

Germany
1081 Beiträge

Gesendet am: - 19/08/2020 :  16:53:11  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Vielen lieben Dank
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herrmanj

Germany
1081 Beiträge

Gesendet am: - 20/08/2020 :  23:43:08  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Hier ist ein tolles Video von Uwe Eisner von Physio Deutschland zum Thema.

Mehr braucht man fast nicht wissen.

https://youtu.be/Cybcm0JPWKo
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herrmanj

Germany
1081 Beiträge

Gesendet am: - 26/08/2020 :  12:30:19  Profil ansehen  E-Mail an den Autor  Besuche herrmanj's Homepage  Antwort mit Zitat
Lt. BMG tritt die neue HMR erst am 01.01.2021 in Kraft!

https://www.dbl-ev.de/service/meldungen/meldung/news/neue-heilmittel-richtlinie-tritt-erst-am-1-januar-2021-in-kraft/?fbclid=IwAR2GsKScVyU2rlfukAo_N43l9VoLX43ZydqvXsMzbi9allA-uXpLhR6nt3o
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mechanicus

Germany
1874 Beiträge

Gesendet am: - 30/09/2020 :  12:27:50  Profil ansehen  Antwort mit Zitat
Es gibt Neuigkeiten (Quelle IFK):


Mit Schreiben vom 29.09.2020 hat der GKV-Spitzenverband darüber informiert, dass ab dem 1. Oktober 2020 Folgendes gilt:

1.  Für alle Verordnungen die bis zum 31.12.2020 abgerechnet werden, wird die Unterbrechungsfrist von 14 Kalendertagen nicht geprüft.

2.  Die 12-Wochen-Frist ist nur für die Bemessung der Verordnungsmenge zum Zeitpunkt der Verordnung maßgeblich, nicht jedoch für die Gültigkeit einer Verordnung über 12 Wochen hinaus.

3.  Im Vorgriff auf die bereits beschlossenen Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses gilt die Erweiterung der Beginnfrist von 14 auf 28 Kalendertage bereits für alle im Zeitraum vom 18.02.2020 bis 31.12.2020 ausgestellten Verordnungen.

4.  Für Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements, welche bis 31.12.2020 abgerechnet werden, wird die Beginnfrist von 7 auf 14 Kalendertage erweitert. Die Verordnung muss anstatt innerhalb von 14 in 21 Kalendertagen nach der Entlassung abgeschlossen werden.

5.  Bei nicht richtlinienkonform ausgestellten Heilmittelverordnungen ab dem 18.02.2020 (Verordnungsdatum) können die Leistungserbringer notwendige Änderungen bzw. Ergänzungen an den vom Vertrags(zahn)arzt auf dem Verordnungsblatt gemachten Angaben (mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“) bis zum 31.12.2020 (Datum der Abrechnung) selbst vornehmen. Einer Änderung bzw. Ergänzung der Verordnung durch den Vertrags(zahn)arzt bzw. einer Rücksprache mit dem Vertrags(zahn)arzt bedarf es hierzu nicht. Die Änderung bzw. Ergänzung ist auf der Rückseite des Verordnungsblatts unten links kurz zu begründen und mit Datum und Handzeichen des Leistungserbringers zu versehen.

6.  Aufgrund § 2 Absatz 7 der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung können zugelassene Leistungserbringer im Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen. Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die neue Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden. Zuzahlungen werden für diese Position nicht erhoben. Die Positionsnummer X9944 kann in dem Zeitraum vom 05.05.2020 bis 31.12.2020 unter Anwendung der vertraglichen Regelungen der aktuell gültigen Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10.05.2019 geltenden Fassung mit den jeweiligen Krankenkassen abgerechnet werden. Für die Abrechnung der Position ist der Tag der letzten Behandlung innerhalb einer Verordnung im Rahmen der Rechnungsstellung anzugeben. Die Position kann nur für Verordnungen abgerechnet werden, die im Zeitraum 05.05.2020 bis 31.12.2020 erstmals zur Rechnungsstellung eingereicht werden. Für Verordnungen die vor dem 05.05.2020 zur Abrechnung mit der Krankenkasse eingereicht wurden erfolgt keine Nachberechnung. Bei Teilabrechnungen erfolgt die Abrechnung der Positionsnummer X9944 einmalig mit der Schlussrechnung. Die Positionsnummer kann nach dem 31.12.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) nicht mehr abgerechnet werden.

7.  Nach § 8 Abs.4 HeilM-RL sowie in § 7 Abs.4 der HeilM-RL ZÄ sind für Verordnungen außerhalb des Regelfalls Genehmigungen der jeweiligen Krankenkasse erforderlich, sofern diese nicht auf die Genehmigungsverfahren verzichtet hat. Aufgrund der Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittel-Richtlinien zum 01.01.2021 entfällt die Genehmigungspflicht nun später als ursprünglich vorgesehen und von den zugelassenen Leistungserbringern geplant. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 21.09.2020 für ein Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG ist deshalb vorgesehen, die bürokratische Entlastung durch die Genehmigungsfreiheit unabhängig von der zeitlichen Verzögerung des Inkrafttretens der neuen Heilmittel-Richtlinie bereits ab dem 01.10.2020 zur Geltung kommen zu lassen. Dieses Gesetz wird aber erst im Laufe des vierten Quartals 2020 in Kraft treten. Im Sinne der Intention des Gesetzentwurfs und der zum 01.01.2021 in Kraft tretenden Heilmittel-Richtlinien wird empfohlen, das Genehmigungsverfahren für Verordnungen außerhalb des Regelfalls für alle ab dem 01.10.2020 ausgestellten Verordnungen einzustellen.
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